Beauftragung

Sie sind bereits in einem laufenden Zivilrechtsstreit?

Sollte es das Gericht für notwendig erachten, wird in diesem Fall ein Sachverständiger mit der Klärung ganz bestimmter Fragen beauftragt. Insbesondere bei Zivilrechtsstreiten muss die Hinzuziehung eines Sachverständigen von einer der Parteien beantragt werden. Spechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, wie hier zu verfahren ist.

In diesem Fall wird der Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG vergütet. Der Sachverständige rechnet dann nach Zeitaufwand ab, wobei der Stundensatz im Gesetz festgeschrieben ist. Den aktuell gültigen Stundensatz finden Sie unter §9 des JVEG. Höhere Stundensätze müssen vom Sachverständigen begründet beantragt werden. Zur Erstattung eines Gutachtens holt das Gericht einen Kostenvorschuss bei einer oder bei beiden Parteien ein. Dieser Kostenvorschuss wird dem Sachverständigen mitgeteilt, der dann verpflichtet ist abzuschätzen, ob dieser zur Ausarbeitung des Gutachtens genügen wird. In dieser Abschätzung müssen dann auch die anfallenden Nebenkosten (Fahrtkosten, Schreibkosten, Kopien, gegebenenfalls anfallende Fremdrechnungen usw.) enthalten sein, damit sie bei den Gesamtkosten keine böse Überraschung erleben.

Sollte bereits ein Gutachten von einem Sachverständigen in einem laufenden Verfahren vorliegen und Sie möchten dies gern überprüfen lassen, dann rufen Sie einfach direkt an. In diesem Fall handelt es sich um eine private Beauftragung, die unter dem folgenden Punkt näher erläutert wird.

 

Sie möchten einen Sachverhalt oder ein bestehendes Gutachten prüfen lassen?

In diesem Fall handelt es sich um eine private Beauftragung. Je nach Umfang des Auftrags kann eine Vergütung nach Zeitaufwand oder pauschal vereinbart werden.

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Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. (FH) Timo Schubert

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